Zweck des Vereins ist es, die Lebenssituation von Tic- und Tourette-Betroffenen zu verbessern, insbesondere durch:
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordung“.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Vorstand kann für Ehrenamtsträger eine Vergütung im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG und/oder eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen, soweit diese angemessen ist.
Die Beitragsordnung entscheidet über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
Nicht volljährige Mitglieder sind bis zum Eintritt der Volljährigkeit regelmäßig vom Beitrag befreit.
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung, per schriftlichem Verfahren oder als Online-Veranstaltung in einem Chatroom erfolgen. Eine Kombination von Online-Veranstaltung und schriftlichem Verfahren ist auch möglich. Die Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in Textform mindestens vier Wochen vor dem Termin einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung wählt den Protokollführer und den Leiter der Versammlung. Das Protokoll ist von beiden zu unterzeichnen.
Die Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt. Vorschläge auf Änderung der Satzung müssen dem Einladungsschreiben mit dem vollen Wortlaut beigefügt werden; sie müssen den Mitgliedern jedoch spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung mitgeteilt sein.
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich dem Vorstand vorzulegen. Über den Inhalt und die Zulässigkeit von Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung mit 2/3-Mehrheit (Dringlichkeitsverfahren). Über Anträge auf Abwahl von Vorstandsmitgliedern kann im Dringlichkeitsverfahren nicht entschieden werden.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Satzungsänderungen und Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 7 Personen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Aufgabe des Vorstandes ist die Erstellung der jährlich zu aktualisierenden Zweijahresplanung und die Genehmigung der Geschäftsordnung des Beirats. Der Vorstand entscheidet über die Beitragsordnung.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand kann zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben einen geschäftsführenden Vorstand bestimmen, der für seine Tätigkeit bezahlt werden kann.
Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vorstände haben Einzelvertretungsbefugnis. Der Vorstand kann für die laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen, dessen Aufgaben und Befugnisse in der Geschäftsordnung geregelt werden.
Vorstandsbeschlüsse sind in Vorstandssitzungen, die mindestens viermal jährlich stattfinden, zu fassen und schriftlich (auch per Fax, E-Mail) niederzulegen. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder gefasst, wobei mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder der Sitzung beiwohnen müssen. Vorstandssitzungen sind mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Dringlichkeitssitzungen sind möglich, wenn die Mehrheit der Vorstände dem zustimmt.
Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes während der Wahlzeit kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Vorstandswahl einen Nachfolger berufen.
Der Beirat ist beratendes, ehrenamtliches Organ und kann auf Beschluss des Vorstandes an den Vorstandssitzungen teilnehmen. An Sitzungen des Beirates nimmt mindestens ein Mitglied des Vorstandes teil.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das gesamte Vermögen der „Tourette-Gesellschaft Deutschland e. V.“ zu, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von gemeinnützigen Zwecken für Tic- und Tourette-Betroffene zu verwenden haben.
Beschluss Mitgliederversammlung 13.11.2021
Eintragung Vereinsregister 29.03.2022