Urteil bei einem Kind mit einem ausgeprägten ADS- und Tourette-Syndrom
Nimmt ein Familienangehöriger das volljährige Kind eines
Geschwisters bei sich auf, weil das Kind keinen Kontakt mehr
zu seinen Eltern hat und nachweislich aus gesundheitlichen
Gründen auf Hilfe durch Familienangehörige angewiesen ist,
muss die Familienkasse Kindergeld bezahlen.
In dem verhandelten Streitfall vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz
ging es um eine Tante, die das volljährige Kind eines Geschwisters bei
sich aufnahm und dafür Kindergeld beantragte. Gegen die Ablehnung
auf Kindergeldzahlung durch die Familienkasse klagte die Tante – mit Erfolg.
Denn die Aufnahme des volljährigen Kindes wurde damit begründet,
dass das Kind keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern hatte, dass es ohne
Aufnahme durch die Tante obdachlos geworden wäre und dass das Kind
an einem ausgeprägten ADS- und Tourette-Syndrom leide und deshalb
als behindert anzusehen sei. Die Tante möchte das Kind dabei unterstützen,
seinen Hauptschulabschluss nachzuholen. Die Krankheit und die Tatsache,
dass das Kind auf Hilfe aus der Familie angewiesen ist, wurden durch ein
fachärztliches Attest nachgewiesen. Die Richter urteilten wegen dieser
krankheitsbedingten Situation des Kindes, dass die Familienkasse der
Tante Kindergeld zu bezahlen hat, obwohl das Kind bereits volljährig ist
(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 20.3.2007, Az. 2 K 1980/06).
Quelle: lexware.de